Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart

Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart über den Antrag der Firma SHW Casting Technologies GmbH, Wilhelmstr. 67, 73433 Aalen-Wasseralfingen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der bestehenden Gießerei: Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Handformerei, Kernmacherei, Gussputzerei sowie Lackieranlage für Großgussteile

Das Verfahren wurde nach § 16 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durchgeführt. Das Regierungspräsidium Stuttgart macht den verfügenden Teil der Entscheidung vom 12.10.2007, Az.: 54.4-8823.81-AA/SHW/Erweiterung Großguss, sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 10 Abs. 7 i.V.m. Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt: $(text:b:Genehmigungsbescheid)$ Ziffer 1 Der Firma SHW Casting Technologies GmbH in Aalen-Wasseralfingen, wird auf ihren Antrag vom 11.04.2007 mit Ergänzungen vom 23.05.2007, 06./12.07.2007, 24.08.2007 sowie vom 05./21.09.2007 gemäß den §§ 4, 10 und 16 BImSchG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 sowie der Ziffer 3.7 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV die $(text:b:immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung)$ für die Erweiterung der bestehenden Gießerei durch Errichtung und Betrieb: $(list:ul:einer zusätzlichen Handformerei (11 Gießgruben, 3 Mischer),~einer Kernmacherei (3 Gruben),~einer zusätzlichen Gussputzerei mit Strahlanlage,~einer Lackieranlage für Großgussteile,~zwei neuen Induktionsöfen (je 20 t) sowie~eines Gefahrstofflagers (50 t Lagerkapazität) in Aalen, Wilhelmstr. 67, Flurstück-Nr.: 101/11 auf der Gemarkung Wasseralfingen, erteilt.)$ Ziffer 2 Die Genehmigung schließt nachfolgende Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG mit ein: Ziffer 2.1 Die erforderliche $(text:b:Baugenehmigung)$ für die Errichtung der neuen Halle nach § 49 LBO. Die Baufreigabe nach § 59 Abs. 1 LBO wurde zwischenzeitlich erteilt; Zulassung des vorzeitigen Beginns mit Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.07.2007. Ziffer 2.2 Die $(text:b:Erlaubnis)$ nach § 13 BetrSichV für die Errichtung und den Betrieb des neuen Gefahrstofflagers. Ziffer 2.3 Die Änderung einer immissionsschutzrechtlichen genehmigungsbedürftigen Anlage für die Errichtung und den Betrieb einer Lackieranlage im Feld 16 (Umsetzung der bestehenden Lackieranlage) mit Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 der 31. BImSchV und Ausnahme gemäß § 11 der 31. BImSchV. Die $(text:b:Ausnahme)$ wird für $(text:b:3 Jahre)$ erteilt. Ziffer 3 Diese Genehmigung ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen werden (§ 21 Abs. 2 der 9. BImSchV). Ziffer 4 Bestandteile dieser Genehmigung sind die in Abschnitt B aufgeführten Antragsunterlagen sowie die in Abschnitt C dort nachfolgend aufgeführten Maßgaben, Nebenbestimmungen und Hinweise. $(text:b:Rechtsbehelfsbelehrung)$ Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe (Zustellung) beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstr. 11, 68165 Mannheim, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs Klage erhoben werden. $(text:b:Auslegung)$ Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung enthält Nebenbestimmungen, Hinweise sowie die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, hervorgehen. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheides liegt in der Zeit $(text:b:vom 29.10.2007 bis zum 12.11.2007 (je einschließlich))$ während der Dienststunden im Regierungspräsidium Stuttgart, Dienstsitz Göppingen, Willi-Bleicher-Str. 3, 73033 Göppingen, EG, Zimmer 017 zur Einsichtnahme aus. Stuttgart, den 12.10.2007 Regierungspräsidium Stuttgart
© Stadt Aalen, 29.10.2007