Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik bei der Europawahl

In Baden-Württemberg wird in verschiedenen Urnen- und Briefwahlbezirken eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Die dort verwendeten Stimmzettel mit Kennzeichnungen des Geschlechts und sechs Altersgruppen am oberen Stimmzettelrand sind gesetzlich vorgeschrieben und verletzen nicht das Wahlgeheimnis. Die Wählerinnen und Wähler in den ausgewählten Wahlbezirken erhalten eine Broschüre der Bundeswahlleiterin mit Informationen zur repräsentativen Wahlstatistik.

Für die Stadt Aalen wurden von der Bundeswahlleiterin im Einvernehmen mit den Landeswahlleitungen und den Statistischen Landesämtern folgende Urnenwahlbezirke für diese Erhebung ausgewählt:

  • Wahlbezirk 11 - Schubart-Gymnasium (UG, Raum 07)
  • Wahlbezirk 60 - Braunenbergschule (Verwaltungstrakt, EG, Zimmer 16)
  • Wahlbezirk 61 - Braunenbergschule (Verwaltungstrakt, EG, Zimmer 15)

 

Was und wie wird erhoben?

In repräsentativen Wahlbezirken werden die Merkmale Geschlecht und Geburtsjahresgruppe erhoben. Weitere personenbezogene Daten werden nicht verwendet! Zur Gewinnung der Daten werden die Wählerverzeichnisse und die abgegebenen amtlichen Stimmzettel ausgewertet. Die Untersuchung der Stimmabgabe erfolgt mittels der amtlichen Stimmzettel, die im oberen Bereich zusätzlich mit einem Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe versehen sind. So können Daten über die Stimmabgabe der einzelnen Bevölkerungsgruppen ermittelt werden. Je Geschlecht bestehen hier sechs Geburtsjahresgruppen. Zur Vereinfachung wird neben der Angabe des Geschlechts und der Geburtsjahresgruppe ein Großbuchstabe je Gruppe verwendet:

 

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die repräsentative Wahlstatistik sind im Wahlstatistikgesetz geregelt. In den ausgewählten Urnen­wahlbezirken liegt das Wahlstatistikgesetz zur Ansicht bereit. Es ist auch im Internetangebot der Bundeswahlleiterin abrufbar unter www.bundeswahlleiterin.de im Bereich „Europawahl“ unter „Rechtsgrundlagen“.

 

Oberster Grundsatz ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses

Folgende gesetzliche Regelungen gewährleisten das Wahlgeheimnis und den Datenschutz:

  • Personenbezogene Daten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum werden nicht erhoben.
  • Wählerverzeichnisse und Stimmzettel dürfen zu keiner Zeit zusammengeführt werden. Die Auszählung beider muss in strikt getrennten Bereichen erfolgen.
  • Die Auszählung für repräsentative Zwecke obliegt ausschließ­lich den Statistischen Ämtern der Länder und Gemeinden mit eigener Statistikstelle.
  • Es dürfen ausschließlich Urnenwahlbezirke mit mindestens 400 Wahlberechtigten bzw. Briefwahlbezirke mit mindestens 400 Wählerinnen und Wählern berücksichtigt werden.
  • Für die Auswertung der Wahlbeteiligung sind maximal zehn Geburtsjahresgruppen mit je mindestens drei zusammen-gefassten Geburtsjahrgängen zulässig. Für die Auswertung der Stimmabgaben sind maximal sechs Geburtsjahresgruppen à mindestens sieben Geburtsjahrgänge zulässig.
  • Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik dürfen nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.
© Stadt Aalen, 05.06.2024