Gaststättenangelegenheiten
Konzessionen gemäß § 2 Gaststättengesetz:
Wer gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz. Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Folgende Unterlagen werden zum Gaststättenantrag benötigt:
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Industrie- und Handelskammer
- Planunterlagen über die Räume der Gaststätte
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auszug aus der Schuldnerkartei beim Amtsgericht
- Kopie des Pachtvertrages
- Pass (bei ausländischen Antragstellern).
Die Konzessionsgebühr berechnet sich individuell nach Grundbeträgen und Flächenbeträgen.
Neufassung des Landesgaststättengesetz (LGastG) zum 01.01.2026
Der Landtag von Baden-Württemberg hat ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) erlassen, das am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist.
Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass gemäß § 2 Abs. 2 LGastG (ehem. Gestattungsantrag)
Anzuzeigen sind alle Veranstaltungen, auch ohne Alkohol. Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur dann, wenn Alkohol ausgegeben wird.
FAQs zum Landesgaststättengesetz (LGastG)
Die Person bzw. der Verein, der aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will.
Über das Anzeigeformular der Stadt Aalen.
Name des Veranstalters, ladungsfähige Anschrift, Ort und Zeit des besonderen Anlasses*.
*Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufiges Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann bspw. ein Stadtfest oder auch ein Weihnachtsmarkt sein. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist kein besonderer Anlass.
Beim Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung der Stadt Aalen, Sachgebiet Ortspolizeibehörde (ortspolizeibehoerde@aalen.de).
Mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Anlass.
Um innerhalb der Zwei-Wochen-Frist tätig werden zu können, muss Kontakt mit der Ortspolizeibehörde aufgenommen werden.
Keine
Wird der Anzeigepflicht gar nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachgekommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 2 LGastG mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ausführlichere Informationen zum neuen Landesgaststättengesetz sind unter folgendem Pfad zu finden: https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/2026_Factsheet_Branche_LGastG.pdf
Hinweis:
Wird der besondere Anlass auf öffentlicher Fläche veranstaltet, ist zu beachten, dass dafür eine straßenrechtliche Sondernutzung nach §16 Straßengesetz (StrG) beim Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung, Sachgebiet Straßenverkehr (straßenverkehr@aalen.de) beantragt werden muss.
Für eine möglichst ereignisfreie Veranstaltung sind die Hinweise zum Anzeigeformular zu beachten.
Sperrzeit gem. § 18 GastG:
Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist eine Sperrzeit allgemein festgesetzt.
Die Sperrzeit beginnt um 3.00 Uhr. In der Nacht zum Samstag und die Nacht zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5.00 Uhr. Sie endet jeweils um 6.00 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verkürzt werden. Die Gebühr berechnet sich nach der Anzahl der Stunden und Veranstaltungstage.
Unsere Anschrift
Rathaus Wasseralfingen
Stefansplatz 3
73433 Aalen-Wasseralfingen
Öffnungszeiten
Bezirksamt Wasseralfingen
Montag, 8.30 bis 11.45 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag, 8.30 bis 11.45 Uhr
Mittwoch, 8.30 bis 11.45 Uhr
Donnerstag, 8.30 bis 11.45 Uhr und 15.00 bis 17.45 Uhr
Freitag, 8.30 bis 11.45 Uhr
sowie nach Vereinbarung.
Bitte beachten Sie, dass von Montag bis Mittwoch sowie am Freitag von 8.30 bis 10 Uhr und am Donnerstag ab 16.30 Uhr online gebuchte Termine im Bürgeramt vorrangig behandelt werden.