Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften
Mit der amtlichen Beglaubigung der Unterschrift bestätigt die Behörde, dass die Unterschrift von der ausgewiesenen Person persönlich vollzogen wurde. Die zuständige Behörde beglaubigt die Unterschrift durch einen Beglaubigungsvermerk. Die Unterschrift darf von der zuständigen Behörde nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters vollzogen oder anerkannt wird. Zur Feststellung der Identität muss ein Ausweisdokument vorgelegt und im Beglaubigungsvermerk eingetragen werden. Unterschriften ohne zugehörigen Text und Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, können nicht vorgenommen werden. Öffentliche Beglaubigungen werden von Notaren und zum Teil von Ratsschreibern vorgenommen. Der öffentlichen Beglaubigung bedürfen Willenserklärungen (z. B. Testamente, Vorsorgevollmachten, Grundschuldbestellungen usw.) und Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z. B. Vereinsregister, Handelsregister…) und Schriftstücke die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.
Amtlich beglaubigt werden unterschriebene Schriftstücke,
- die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder
- die aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.
Verfahrensablauf:
Vorlage des zu beglaubigenden Schriftstückes und des Ausweisdokumentes.
Zur Beglaubigung müssen Sie persönlich erscheinen.
Erforderliche Unterlagen:
- Zu unterschreibendes Schriftstück
- Ausweisdokument
Gebühr:
Je Unterschriftsbeglaubigung: 5,00 Euro
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